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   BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00   

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https://dejure.org/2000,5038
BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00 (https://dejure.org/2000,5038)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2000 - IV B 98/00 (https://dejure.org/2000,5038)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - IV B 98/00 (https://dejure.org/2000,5038)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00
    Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluss muss demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.1998 - X B 163/98

    AdV-Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00
    Dem Ausnahmecharakter der außerordentlichen Beschwerde entspricht vielmehr eine Darlegungspflicht des Rechtsuchenden in der Weise, dass dieses Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn zu seiner Begründung ein Rechtsverstoß der zuvor umschriebenen Art substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1998 X B 163/98, BFH/NV 1999, 504).
  • BFH, 08.03.1995 - V B 18/95

    Statthaftigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde bei

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00
    Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat, denn es wird nicht zugleich auch auf § 115 Abs. 3 FGO verwiesen (BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Rz. 8, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.1991 - IV B 135/90

    Ausnahmefall der Gesetzeswidrigkeit in Folge des Fehlens jeglicher

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00
    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (Senatsbeschluss vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BVerfG, 06.10.1977 - 2 BvR 502/77
    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - IV B 98/00
    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehen gegen die Versagung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    a) Allerdings hat der BFH die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs ausnahmsweise für Sonderfälle sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hat (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    a) Bis zur Änderung der Zivilprozessordnung ist eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für möglich gehalten worden, um nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen korrigieren zu können, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 31. Januar 2000 8 B 22/00 Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 428, § 37 BVermG Nr. 25, m.w.N.; Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2002, 775, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2002 - IV B 162/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

    Darunter wurden Fälle verstanden, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 17.09.2002 - IV B 108/02

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs hat die Rechtsprechung ausnahmsweise für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 12.10.2004 - VIII B 264/04

    Keine NZB oder unmittelbare Beschwerde gegen AdV-Beschl. des FG

    Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat, denn es wird nicht zugleich auch auf § 116 Abs. 1 FGO verwiesen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332).
  • BFH, 27.12.2002 - IV B 225/02

    Zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen einen Verweisungsbeschluss -

    Darunter wurden Fälle verstanden, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 14.10.2002 - IV S 6/02

    Notanwalt; Verfahren vor dem BFH

    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs hat die Rechtsprechung ausnahmsweise für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 02.08.2002 - IV B 1/02

    Teilwertabschreibung - Eröffnungsbilanz - Außerordentliche Beschwerde -

    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs hat die Rechtsprechung ausnahmsweise für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 18.06.2001 - IV B 119/00

    Schwerwiegenden Verstoß gegen Verfahrensrecht - Sonderfälle greifbarer

    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs hat die Rechtsprechung ausnahmsweise für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 14.05.2002 - X B 36/02

    Außerordentliche Beschwerde; AdV

    Soweit sich das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde richtet, ist es nicht statthaft, weil § 128 Abs. 3 FGO anders als § 116 Abs. 1 Satz 1 FGO eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332).
  • BFH, 01.09.2003 - X B 104/03

    Statthaftigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • BFH, 14.10.2002 - IV S 62/02
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